Symbolbild
Fahrer mit vereister Scheibe muss Führerausweis abgeben
Ein Autofahrer fuhr trotz stark beschlagener Frontscheibe weiter. Er muss seinen Führerausweis für einen Monat abgeben und die Probezeit verlängern.

An einem Februarmorgen des Jahres 2021 fuhr ein Mann in Büren an der Aare mit einem Lieferwagen los, obwohl die Frontscheibe und die Seitenscheiben vereist und beschlagen waren. Kurz nach der Abfahrt verschlechterte sich seine Sicht nach vorne stark. Trotzdem fuhr er weiter, passierte eine Bushaltestelle und einen Fussgängerstreifen und hielt erst an einem Kreisel an, wo ihn die Polizei kontrollierte. Ein Strafgericht verurteilte ihn wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von 300 Franken.

Das bernische Strassenverkehrsamt entzog dem Mann daraufhin den Führerausweis für einen Monat und verlängerte seine Probezeit um ein Jahr. Der Mann wehrte sich dagegen und berief sich auf die mündliche Urteilsbegründung des Strafgerichts, das den Fall offenbar als Bagatelle eingestuft hatte. Da er jedoch auf eine schriftliche Begründung des Strafurteils verzichtet hatte, lagen keine verbindlichen schriftlichen Sachverhaltsfeststellungen vor, auf die er sich hätte berufen können.

Die Richter hielten fest, dass der Mann mit seiner stark eingeschränkten Sicht eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen hatte. Auf der rege befahrenen Strasse mit Schulkindern, einer Bushaltestelle und einem Fussgängerstreifen hätte er leicht Fussgänger, Velofahrende oder andere schwächere Verkehrsteilnehmer übersehen können. Daran ändere auch nichts, dass er nach eigenen Angaben aufmerksam und langsam gefahren sei. Die Einstufung als mittelschwerer Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln sei deshalb korrekt.

Das Gericht bestätigte den einmonatigen Führerausweisentzug und die Verlängerung der Probezeit. Es betonte zudem, dass Verwaltungsbehörden bei der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden sind. Die unterschiedliche Strenge von Straf- und Verwaltungssanktionen sei gesetzlich so vorgesehen. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_252/2024