Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen zwei Personen mehrere Strafverfahren, die ans Bezirksgericht Lenzburg weitergeleitet wurden. Weil der Verwaltungsratspräsident einer am Verfahren beteiligten Immobilienfirma früher als Richter am selben Gericht tätig gewesen war, beantragten die Gerichtspräsidien den Ausstand – also den Rückzug – aller Präsidentinnen und Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess diese Gesuche gut. Daraufhin überwies die Justizleitung der Aargauer Gerichte die Strafverfahren in den Jahren 2018, 2021 und 2023 an die Bezirksgerichte Brugg und Muri.
Rund zwei Jahre nach der letzten Überweisung verlangten die beiden Beschuldigten beim Aargauer Justizgericht, diese Überweisungsentscheide für nichtig zu erklären. Sie argumentierten unter anderem, nicht die Justizleitung, sondern das Obergericht wäre für solche Überweisungen zuständig gewesen. Das Justizgericht wies das Begehren ab. Die beiden Beschuldigten zogen den Fall weiter nach Lausanne.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Justizgerichts. Es hielt fest, dass ein Entscheid nur dann als nichtig – also von Anfang an ungültig – gilt, wenn der Fehler besonders schwer und offensichtlich ist. Beides sei hier nicht der Fall: Das kantonale Recht sieht ausdrücklich vor, dass die Justizleitung beim Ausstand aller Richterinnen und Richter eines Gerichts Verfahren an ein anderes Gericht übertragen kann. Zudem hatte das Obergericht selbst die Angelegenheit zur weiteren Regelung an die Justizleitung weitergeleitet – ein Zeichen dafür, dass auch das Obergericht deren Zuständigkeit als gegeben betrachtete.
Ebenfalls erfolglos blieb das Argument, die interne Geschäftsordnung der Justizleitung sei nicht öffentlich publiziert worden und deshalb ungültig. Das Bundesgericht stellte klar, dass rein interne Regelungen nicht zwingend in der kantonalen Gesetzessammlung veröffentlicht werden müssen. Die Beschuldigten müssen die Gerichtskosten von 2000 Franken gemeinsam tragen.