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Tessiner Firma muss Ex-Mitarbeiterin in Italien verklagen
Eine Tessiner Firma wollte eine ehemalige Angestellte wegen Verletzung eines Konkurrenzverbots in der Schweiz belangen. Die Richter entschieden: Der Prozess muss am Wohnort der Frau in Italien geführt werden.

Eine Tessiner Aktiengesellschaft beschäftigte von 2017 bis 2022 eine in Italien wohnhafte Frau als Angestellte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Konkurrenzklausel: Die Frau verpflichtete sich, während drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder in der Schweiz noch in Italien für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu sein. Bei Verstoss war eine Konventionalstrafe von 150'000 Franken vorgesehen.

Die Firma warf der Ex-Mitarbeiterin vor, gemeinsam mit zwei weiteren ehemaligen Kollegen für ein Konkurrenzunternehmen in Balerna tätig geworden zu sein und dabei vertrauliche Firmendaten entwendet zu haben. Sie klagte deshalb vor dem Pretore di Mendrisio sud auf Zahlung der Konventionalstrafe – und hilfsweise auf Schadenersatz. Die Frau bestritt die Zuständigkeit des Schweizer Gerichts. Der Pretore gab ihr recht und erklärte die Klage für unzulässig. Das Tessiner Berufungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Die Firma zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, ihre Klage stütze sich nicht nur auf den Arbeitsvertrag, sondern auch auf unerlaubte Handlungen – etwa auf Verstösse gegen das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Deshalb sei die Zuständigkeit des Schweizer Gerichts gegeben. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Es stützte sich auf die Lugano-Konvention, ein internationales Abkommen zur Regelung von Gerichtszuständigkeiten in Zivilsachen zwischen der Schweiz und der EU. Danach kann ein Arbeitgeber eine Klage gegen eine Arbeitnehmerin grundsätzlich nur vor dem Gericht an deren Wohnort einreichen – unabhängig davon, ob die Klage auch auf ausservertragliche Ansprüche gestützt wird.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Existenz eines Arbeitsverhältnisses unbestritten sei und die Firma selbst zugegeben habe, sowohl vertragliche als auch ausservertragliche Ansprüche geltend zu machen. In einem solchen Fall schliesse die Lugano-Konvention die Zuständigkeit des Gerichts am Ort des behaupteten Delikts aus. Die Klage muss daher am Wohnort der Frau in Italien eingereicht werden. Die Tessiner Firma trägt die Verfahrenskosten von 3'500 Franken und muss der Gegenpartei 4'000 Franken an Anwaltskosten erstatten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_107/2025