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Tessiner Firma muss Ex-Mitarbeiter in Italien verklagen
Ein Tessiner Unternehmen wollte einen früheren Angestellten wegen Verstosses gegen ein Konkurrenzverbot in der Schweiz verklagen. Die Richter entschieden: Der Prozess muss am Wohnort des Mannes in Italien geführt werden.

Ein Tessiner Unternehmen hatte einen Mitarbeiter von April 2019 bis August 2022 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Konkurrenzklausel, die dem Mann für drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagte, in der Schweiz oder in Italien für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Bei Verstoss war eine Konventionalstrafe von 150'000 Franken vorgesehen.

Das Unternehmen klagte den inzwischen in Italien wohnhaften Ex-Mitarbeiter vor der Pretura di Mendrisio sud ein. Es warf ihm vor, zusammen mit zwei weiteren ehemaligen Kolleginnen für eine konkurrenzierende Firma in Balerna tätig geworden zu sein und dabei vertrauliche Firmendaten verwendet zu haben. Das Tessiner Kantonsgericht wies die Klage jedoch ab: Es sei nicht zuständig, da der Wohnort des Arbeitnehmers in Italien massgebend sei.

Das Unternehmen zog den Fall weiter bis ans Bundesgericht. Es argumentierte, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht rein vertraglicher Natur, sondern stützten sich auch auf unerlaubte Handlungen – etwa auf Verstösse gegen das Strafgesetzbuch und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Deshalb dürfe man nicht «mechanisch» auf den Gerichtsstand am Wohnort des Arbeitnehmers abstellen, sondern müsse auch den Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses berücksichtigen.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stützte sich auf die sogenannte Lugano-Konvention, ein internationales Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen. Demnach kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer grundsätzlich nur an dessen Wohnort verklagen – und zwar unabhängig davon, ob die Klage auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt wird. Diese Schutzregel zugunsten der schwächeren Partei gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber beides gleichzeitig geltend macht. Die Klage der Tessiner Firma bleibt damit in der Schweiz unzulässig; das Unternehmen muss seinen Ex-Mitarbeiter in Italien belangen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 07. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_105/2025