Eine Tessiner Aktiengesellschaft beschäftigte von 2017 bis 2022 eine in Italien wohnhafte Frau als Angestellte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Konkurrenzklausel: Die Frau verpflichtete sich, während drei Jahren nach dem Austritt weder in der Schweiz noch in Italien für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu sein. Bei Verstoss war eine Konventionalstrafe von 150'000 Franken vorgesehen.
Die Firma warf der Ex-Mitarbeiterin vor, gemeinsam mit zwei weiteren ehemaligen Kollegen bei einem Konkurrenzunternehmen in Balerna tätig geworden zu sein und dabei vertrauliche Firmendaten entwendet zu haben. Sie reichte deshalb im November 2023 Klage bei der Pretura von Mendrisio sud ein und forderte die Zahlung der vereinbarten Strafe. Die Frau bestritt die Zuständigkeit des Tessiner Gerichts. Das Gericht gab ihr recht und erklärte die Klage für unzulässig. Das Tessiner Appellationsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Die Firma zog daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, ihre Klage stütze sich nicht nur auf den Arbeitsvertrag, sondern auch auf unerlaubte Handlungen – etwa Datenmissbrauch und unlauteren Wettbewerb. Deshalb dürfe man die Zuständigkeitsregel für Arbeitsstreitigkeiten nicht einfach mechanisch anwenden, sondern müsse auch den Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen berücksichtigen, der in der Schweiz liege.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es hielt fest, dass das Lugano-Übereinkommen – ein internationaler Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit zwischen der Schweiz und der EU – beim Arbeitsvertrag einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vorsieht: Klagen des Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer müssen grundsätzlich am Wohnort des Arbeitnehmers eingereicht werden. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber neben vertraglichen auch ausservertragliche Ansprüche geltend macht. Da die Frau in Italien wohnt, ist ausschliesslich ein italienisches Gericht zuständig. Die Tessiner Firma muss die Verfahrenskosten von 3'500 Franken tragen und der Gegenpartei 4'000 Franken erstatten.