Eine Frau hatte versucht, über das Betreibungsrecht eine GmbH mit Sitz in Genf zur Zahlung eines Geldbetrags zu verpflichten. Sie stellte beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs, den die Firma gegen den Zahlungsbefehl erhoben hatte. Das erstinstanzliche Gericht trat auf diesen Antrag nicht ein, weil es ihn als unzulässig betrachtete.
Die Frau zog den Entscheid weiter an die Genfer Zivilkammer. Diese hob zwar das erstinstanzliche Urteil auf, wies den Antrag der Frau aber inhaltlich ab. Zur Begründung hielt die Kammer fest, dass ein von der Frau eingereichtes Dokument – ein Entscheid einer Aufsichtsbehörde vom September 2024 – nicht als gültiger Vollstreckungstitel anerkannt werden könne. Aus diesem Dokument gehe vielmehr hervor, dass die Firma die geforderten Beträge bestreite und kein rechtskräftiges Urteil vorliege, das die Firma zur Zahlung verpflichte.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte zudem, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der Streitwert von mindestens 30'000 Franken, der für eine ordentliche Zivilbeschwerde erforderlich wäre, weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Angaben der Frau hervorging. Die Eingabe wurde deshalb als sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt, bei der nur Verletzungen von Grundrechten geltend gemacht werden können.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig sei. Die Frau habe sich auf Sachverhalte gestützt, die von der kantonalen Instanz nicht festgestellt worden seien, und habe keine hinreichend begründeten Rügen einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Die Frau hat die Gerichtskosten von 800 Franken zu tragen.