Ein 1988 geborener Albaner heiratete 2019 in Albanien eine Schweizer Staatsbürgerin. Nachdem ein früheres Einreiseverbot aufgehoben worden war, zog er im März 2021 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Bereits im November 2022 – nach weniger als zwei Jahren – trennten sich die Eheleute und gaben ihren gemeinsamen Wohnsitz auf. Das Zürcher Migrationsamt lehnte es daraufhin ab, seine Bewilligung zu verlängern, und ordnete seine Ausreise an.
Der Mann wehrte sich durch mehrere Instanzen. Er argumentierte, er sei formell noch verheiratet und wolle künftig wieder mit seiner Frau zusammenleben. Ausserdem verwies er auf seine gelungene Integration in der Schweiz – beruflich, wirtschaftlich und sozial. Das Zürcher Verwaltungsgericht wies seine Klage jedoch ab: Die Ehe werde seit mehr als drei Jahren nicht mehr gelebt, und er habe keine glaubwürdigen Belege vorgelegt, die auf einen echten Willen zur Wiederaufnahme der Beziehung hindeuten würden.
Vor dem höchsten Gericht scheiterte der Mann ebenfalls. Die Richter hielten fest, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und damit zu kurz gewesen sei, um daraus ein eigenständiges Aufenthaltsrecht abzuleiten. Auch der Hinweis auf eine drohende schwierige Rückkehr nach Albanien – wo er weder Wohnung noch Arbeit habe – reichte nicht aus: Solche allgemeinen Behauptungen ohne konkrete Belege genügen nicht, um einen besonderen Härtefall zu begründen. Und weil er erst seit 2021 wieder in der Schweiz lebt, kann er sich auch nicht auf ein langjähriges, gefestigtes Privatleben hier berufen.
Das Gericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, weil der Mann keinen rechtlich anerkannten Anspruch auf eine Bewilligung glaubhaft machen konnte. Er muss nun die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen und die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.