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Mann scheitert mit Klage über zu langsame Strafverfolgung
Ein Mann warf der Freiburger Staatsanwaltschaft vor, seine Strafanzeige zu verschleppen. Die Richter wiesen seine Klage ab – die Ermittlungen liefen ordnungsgemäss.

Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eine Strafanzeige eingereicht und war der Meinung, die Behörde handle zu langsam oder gar nicht. Er beschwerte sich deshalb beim Kantonsgericht Freiburg und warf der Staatsanwaltschaft vor, seine Anzeige zu verzögern oder zu verweigern. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde im Februar 2026 jedoch ab.

Das Gericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeige umgehend gehandelt hatte: Sie beauftragte die Polizei mit Ermittlungen und holte selbst Erkundigungen ein. Sowohl der Polizeibericht als auch die Ergebnisse lagen nach rund drei Monaten vor. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der Mann nicht Beschuldigter, sondern Anzeigesteller sei, und die Vorwürfe von vergleichsweise geringer Schwere seien.

Gegen dieses Urteil gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch ebenfalls – und zwar bereits an formalen Anforderungen. Er setzte sich in seiner Eingabe mit keinem Wort mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander, sondern sprach Dinge an, die gar nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss aber klar darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Da dies fehlte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auch sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

Das Bundesgericht nutzte das Urteil zudem für eine ausdrückliche Warnung: Wer in systematischer Weise Beschwerden einreicht, ohne die gesetzlichen Begründungsanforderungen zu erfüllen, riskiert, dass künftige Eingaben als missbräuchlich eingestuft und ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_339/2026