Im Juni 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Bischofszell einen Strafbefehl gegen eine Frau wegen Urkundenfälschung. Die Frau erhob Einsprache dagegen, was zu einer Gerichtsverhandlung führte. Zum Verhandlungstermin im Dezember 2025 erschien sie jedoch nicht. Das Bezirksgericht Münchwilen wertete ihr Fernbleiben als Rückzug der Einsprache und schloss das Verfahren ab.
Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid beim Thurgauer Obergericht. Sie legte ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor, das den Zeitraum rund um den Verhandlungstag abdeckte. Das Gericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Das Zeugnis endete lediglich zwei Tage nach der Verhandlung und belege keine eigentliche Verhandlungsunfähigkeit. Zudem hatte das Gericht die Frau ausdrücklich aufgefordert, ein aussagekräftigeres ärztliches Dokument nachzureichen – was sie bis zur Einreichung ihrer Beschwerde unterliess. Auch der Hinweis auf den Tod ihrer Halbschwester rund dreieinhalb Monate vor dem Verhandlungstag sowie auf die belastende Auseinandersetzung mit der Gegenpartei vermochten das Fernbleiben laut Obergericht nicht zu entschuldigen.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte sie jedoch bereits an den formalen Anforderungen: Ihre Eingabe setzte sich nicht inhaltlich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern wiederholte lediglich ihre eigene Sichtweise. Das reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um eine Beschwerde ans Bundesgericht zu begründen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 800 Franken.