Symbolbild
Mann aus Guinea muss kein DNA-Profil abgeben
Ein guineischer Staatsangehöriger wehrte sich erfolgreich gegen die Erstellung seines DNA-Profils. Die Richter befanden, die Behörden hätten keine konkreten Hinweise auf neue Drogendelikte geliefert.

Ein guineischer Staatsangehöriger wurde im Mai 2025 in Genf kontrolliert. Bei ihm fanden die Behörden Bargeld, eine Uhr sowie einen portugiesischen Ausweis, der nicht auf seinen Namen ausgestellt war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Verfahren wegen illegaler Einreise. Im Zuge dieser Ermittlungen ordnete sie auch die Erstellung eines DNA-Profils des Mannes an – nicht um die aktuelle Tat aufzuklären, sondern um mögliche frühere, noch unbekannte Straftaten zu untersuchen.

Die Behörden stützten sich dabei auf das Vorstrafenregister des Mannes: Er war zwischen 2017 und 2023 insgesamt siebenmal verurteilt worden, unter anderem zweimal wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfach wegen illegalem Aufenthalt. Zudem war er in einem Quartier aufgegriffen worden, das als Brennpunkt des Drogenhandels gilt. Die Genfer Strafkammer bestätigte die Anordnung zunächst und sah darin ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Verwicklung in den Drogenhandel.

Das oberste Gericht der Schweiz kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es hielt fest, dass die Drogendelikte aus dem Jahr 2017 bereits rund acht Jahre zurücklagen und der Mann seither nicht mehr wegen solcher Vergehen verurteilt worden war. Allein der Umstand, dass er in einem bekannten Drogenumfeld angetroffen wurde, und seine fehlenden Angaben zu seinem Einkommen reichten nicht aus, um konkrete und ernsthafte Hinweise auf aktuelle oder vergangene Drogendelikte zu begründen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die DNA-Entnahme seien damit nicht erfüllt.

Die Richter hoben die Anordnung auf und verfügten, dass das bereits erstellte DNA-Profil des Mannes sowie sein Eintrag in der nationalen DNA-Datenbank gelöscht werden müssen. Der Kanton Genf muss zudem die Anwaltskosten des Mannes teilweise übernehmen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_948/2025