Ein Mann aus dem Kanton Tessin hatte Schulden bei zwei Gläubigern: Der eine forderte rund 127'000 Franken, der andere knapp 77'500 Franken. Ein Richter ordnete im November 2024 zwei separate Beschlagnahmungen von vier Liegenschaften des Mannes an. Das zuständige Betreibungsamt in Lugano erstellte jedoch fälschlicherweise nur einen einzigen Pfändungsakt und einen einzigen Zahlungsbefehl, anstatt für jeden Gläubiger separate Dokumente auszustellen.
Der Schuldner wehrte sich gegen dieses Vorgehen und verlangte, die gesamte Betreibung für ungültig zu erklären und die Beschlagnahmung seiner Immobilien aufzuheben. Das Tessiner Obergericht gab ihm teilweise recht: Es ordnete an, dass das Betreibungsamt die fehlerhaften Dokumente durch je zwei separate Pfändungsakte und Zahlungsbefehle ersetzen solle – und zwar mit den ursprünglichen Daten, damit dem Schuldner kein Nachteil entstand. Eine vollständige Aufhebung der Betreibung lehnte das Gericht jedoch ab, da der Fehler allein beim Betreibungsamt lag und nicht bei den Gläubigern.
Damit gab sich der Schuldner nicht zufrieden und zog den Fall weiter. Er argumentierte, der fehlerhafte Zahlungsbefehl habe ihn verwirrt, weil er die beiden Gläubiger und ihre Forderungen nicht klar habe unterscheiden können. Zudem sei sein Recht, gegen die Betreibung Einspruch zu erheben, verletzt worden. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht: Der Schuldner habe beide Gläubiger und deren Forderungen bereits aus dem ursprünglichen Beschlagnahmungsentscheid gekannt. Eine echte Verwechslungsgefahr habe nicht bestanden. Auch sein Einspruchsrecht sei nicht beeinträchtigt worden, da das Obergericht ausdrücklich angeordnet hatte, den bereits erhobenen Einspruch sowie das ursprüngliche Zustellungsdatum beizubehalten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 3'000 Franken sowie eine Entschädigung von 3'500 Franken an die Gegenseite.