Zwei Männer sind in einen Rechtsstreit über den Ausschluss eines von ihnen aus einer Kollektivgesellschaft verwickelt. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte einer der Beteiligten beantragt, dem anderen vorläufig zu verbieten, mit der gemeinsamen Firma in Konkurrenz zu treten. Das zuständige Gericht im Kanton Neuenburg liess im Verlauf des Verfahrens mehrere Anhörungen zu und erlaubte schliesslich die Befragung eines von drei vorgeschlagenen Zeugen – um das Verfahren nicht weiter zu verzögern.
Gegen diese Entscheidung wehrte sich der betroffene Mann und zog den Fall weiter. Er argumentierte, das Verfahren dauere bereits zu lange und eine weitere Verzögerung von rund sechs Monaten sei nicht mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar. Zudem befürchtete er, die Zeugenaussagen könnten seinem Ruf schaden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein – es prüfte den Fall also gar nicht inhaltlich. Der Grund: Gegen einen Zwischenentscheid über die Zulassung von Beweismitteln kann man in der Regel erst nach dem abschliessenden Urteil vorgehen. Ein sofortiger Weiterzug ist nur möglich, wenn der Betroffene einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet – etwa wenn ein Beweismittel zu verschwinden droht oder Geschäftsgeheimnisse ungeschützt offenbart werden müssten. Keiner dieser Ausnahmefälle lag hier vor.
Das Gericht hielt ausserdem fest, dass der Mann mit seiner eigenen Eingabe das Verfahren selbst verlängert hatte – sein Argument der überlangen Verfahrensdauer wirkte damit wenig überzeugend. Die Befürchtungen bezüglich seines Rufs stützten sich zudem auf blosse Vermutungen, nicht auf konkrete Tatsachen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken selbst tragen.