Im Oktober 2021 wurde einem Lieferchauffeur bei einem Arbeitsunfall ein mehrere Tonnen schwerer Kasten auf den rechten Fuss fallen. Noch am selben Tag musste das Endglied seiner grossen Zehe amputiert werden. Die Unfallversicherung SUVA übernahm zunächst die Behandlungskosten, lehnte aber eine sogenannte Integritätsentschädigung – eine einmalige Zahlung für bleibende körperliche Beeinträchtigungen – ab. Begründung: Laut ihrem medizinischen Berater habe sich der Zustand des Mannes stabilisiert, er verspüre keine Schmerzen mehr und arbeite wieder Vollzeit.
Der Chauffeur, vertreten durch einen Anwalt, widersprach dieser Entscheidung und beantragte eine Entschädigung von mehr als fünf Prozent. Er argumentierte, die Amputation und damit verbundene neurologische Schäden rechtfertigten eine solche Zahlung. Gleichzeitig bat er mehrfach um Fristverlängerungen, um ein medizinisches Gutachten nachreichen zu können. Die SUVA gewährte ihm insgesamt mehrere Verlängerungen bis zum 12. Juli 2024 und warnte ihn ausdrücklich, dass sein Widerspruch ohne fristgerechte Begründung nicht behandelt werde. Als der Anwalt auch dann noch eine weitere Verlängerung beantragte, ohne zu erklären, warum das Gutachten noch immer nicht vorlag, erklärte die SUVA den Widerspruch für unzulässig.
Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Chauffeur in über vier Monaten ausreichend Zeit gehabt hätte, seinen Widerspruch zu begründen. Zudem habe er die konkreten Argumente der SUVA – etwa dass die interne Entschädigungstabelle für den Verlust des Zehenendglieds keine Entschädigung vorsieht – zu keinem Zeitpunkt inhaltlich bestritten.
Das oberste Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Es betonte, dass ein professioneller Anwalt die formellen Anforderungen kennen müsse und die Fristen nicht beliebig verlängerbar seien. Da der Anwalt trotz ausdrücklicher Warnung keine Begründung lieferte und auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Verzögerung nannte, sei die Ablehnung des Widerspruchs rechtmässig. Der Chauffeur muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.