Symbolbild
Frau mit schwerem Schultergebrechen erhält höhere Unfallrente
Eine Frau arbeitete teils als Concierge, teils selbstständig als Tagesmutter. Richter entscheiden: Ihre IV-Rente darf nur anteilig auf die Unfallrente angerechnet werden.

Eine 1976 geborene Frau arbeitete zum Zeitpunkt ihres Unfalls im Jahr 2008 zu 50 Prozent als Concierge und daneben selbstständig als Tagesmutter. Bei einem Verkehrsunfall erlitt sie einen schweren Bruch der rechten Schulter. In den folgenden Jahren musste sie sich mehreren Operationen unterziehen, darunter der Einsetzen einer Schulterprothese. Als Folge des Unfalls ist ihr rechter Arm weitgehend funktionsunfähig. Die Unfallversicherung Helsana anerkannte schliesslich eine Erwerbsunfähigkeit von 61 Prozent und sprach ihr eine ergänzende Unfallrente zu.

Strittig war, wie die IV-Rente der Frau bei der Berechnung der Unfallrente anzurechnen ist. Helsana hatte die gesamte IV-Rente angerechnet, was dazu führte, dass die Frau bis April 2022 gar keine Unfallrente erhielt. Die Frau wehrte sich dagegen und argumentierte, dass ihre IV-Rente auch die selbstständige Tätigkeit als Tagesmutter abdecke – und dieser Teil dürfe nicht vollständig auf die Unfallrente angerechnet werden.

Die obersten Richter geben der Frau in diesem Punkt recht. Da sie zum Unfallzeitpunkt nur zu 50 Prozent unfallversichert war – nämlich für ihre Arbeit als Concierge –, darf auch nur die Hälfte der IV-Rente bei der Berechnung der Unfallrente berücksichtigt werden. Die andere Hälfte entschädigt den Einkommensverlust aus der nicht versicherten Tätigkeit als Tagesmutter. Helsana muss die Unfallrente nun neu berechnen.

Zusätzlich ist die Höhe der Entschädigung für die dauerhafte körperliche Beeinträchtigung neu zu beurteilen. Die bisherigen medizinischen Gutachten bewerteten die einzelnen Schäden am rechten Arm getrennt, ohne eine Gesamteinschätzung aller Beeinträchtigungen vorzunehmen. Das Genfer Kantonsgericht muss deshalb ein neues medizinisches Gutachten einholen, das alle Schäden – an Schulter, Ellbogen und Haut – gesamthaft bewertet, bevor über eine allfällige höhere Entschädigung entschieden werden kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_137/2025