Symbolbild
Gefeuerten Abteilungsleiter steht keine Entschädigung zu
Eine Genfer Stiftung kündigte ihrem langjährigen Abteilungsleiter wegen mangelhafter Führung. Richter bestätigen: Die Kündigung war nicht missbräuchlich.

Ein 1957 geborener Mann war seit 2003 bei einer Genfer Stiftung angestellt, die internationale Zusammenarbeit fördert. Ab 2012 leitete er eine Abteilung mit rund fünfzig Mitarbeitenden an mehreren Standorten. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt rund 16'700 Franken. Im Herbst 2017 beschwerte sich ein Mitarbeiter über Belästigungen durch den Abteilungsleiter, woraufhin die Stiftung eine externe Firma mit einem Audit beauftragte.

Das externe Unternehmen befragte zwischen September und Oktober 2017 fünfunddreissig Personen. Der Bericht zeichnete ein düsteres Bild: Die grosse Mehrheit der Befragten beschrieb den Abteilungsleiter als autoritär und einschüchternd. Ein erheblicher Teil berichtete von Angst, Stress und gesundheitlichen Problemen wie Schlaflosigkeit oder Übelkeit. Zudem wurden Vorwürfe der Diskriminierung gegenüber Frauen und Personen aus arabischen Ländern erhoben. Im Januar 2018 kündigte die Stiftung dem Mann per Ende April 2018. Als Grund nannte sie seinen gravierend mangelhaften Führungsstil und Verstösse gegen die Werte der Institution.

Der Abteilungsleiter klagte auf eine Entschädigung von rund 100'000 Franken wegen missbräuchlicher Kündigung. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Genf gab ihm recht und sprach ihm sechs Monatslöhne zu. Es befand, die schwerwiegenden Vorwürfe seien nicht überprüft worden, der Mann habe sich nicht ausreichend verteidigen können, und die Stiftung habe trotz seines Alters und seiner langen Betriebszugehörigkeit keine Alternativen zur Kündigung geprüft. Das kantonale Berufungsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage vollständig ab.

Das Bundesgericht bestätigt nun den Entscheid des Berufungsgerichts. Es hält fest, dass der eigentliche und entscheidende Kündigungsgrund das mangelhafte Führungsverhalten des Mannes war – also die Arbeitsorganisation und das Klima in der Abteilung. Dem Audit kommt dabei ein gewisser Beweiswert zu, auch wenn er keine formelle Untersuchung darstellte. Zwar räumen die Richter ein, dass einzelne Aspekte des Vorgehens der Stiftung – etwa die Art, wie die Ergebnisse kommuniziert wurden – nicht einwandfrei waren. Doch reicht dies allein nicht aus, um eine Kündigung als missbräuchlich zu qualifizieren. Der Mann muss die Verfahrenskosten von 5'000 Franken tragen und der Stiftung zudem 6'000 Franken an Anwaltskosten erstatten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_102/2025