Symbolbild
Frau scheitert mit Anzeige gegen Behörden und Polizei
Eine Frau hatte Polizei und Behörden angezeigt, doch die Strafverfolgung wurde abgelehnt. Ihre Klage in Lausanne scheiterte mangels ausreichender Begründung.

Eine Frau hatte bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen mehrere Personen erstattet – darunter Angehörige der Kantonspolizei Zürich sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Meilen. Die Staatsanwaltschaft lehnte es im Januar 2025 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen, weil keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen vorlagen.

Die Frau wehrte sich dagegen und gelangte ans Zürcher Obergericht. Dieses wies ihre Beschwerde im Februar 2026 ab. Die Begründung: Die Frau habe lediglich allgemeine Vorwürfe gegen Behörden erhoben, aus denen sich keine strafrechtlich relevanten Handlungen ableiten liessen. Soweit sie auch den Vater ihrer Kinder beschuldigt hatte, sei dieser ohnehin nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.

Daraufhin zog die Frau den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss klar darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtlich falsch ist. Die Frau hatte sich in ihrer Eingabe aber nicht inhaltlich mit dem Beschluss des Obergerichts auseinandergesetzt und keine konkreten Rechtsfehler aufgezeigt. Damit erfüllte sie die formellen Mindestanforderungen nicht.

Weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – abgewiesen. Die Frau muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_254/2026