Symbolbild
Ex-Bankmanager erhält vorerst keine vollständige Akteneinsicht
Ein ehemaliger Investmentbanking-Chef kämpft im Aufsichtsverfahren der FINMA um Akteneinsicht. Die Richter lehnen es ab, den Fall zu behandeln.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat gegen einen früheren Geschäftsleitungsmitglied einer Schweizer Bank ein Verfahren eröffnet. Dabei geht es um die Frage, ob der ehemalige CEO des Investmentbankings persönlich für schwere Verstösse gegen das Finanzmarktrecht verantwortlich ist – im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, der bereits 2023 zu einer rechtskräftigen Verfügung gegen die Bank geführt hatte. Im laufenden Verfahren zog die FINMA Akten aus dem früheren Verfahren bei.

Der Manager beantragte Einsicht in diese Akten. Die FINMA gewährte ihm im September 2025 teilweise Einsicht, schwärzte jedoch einzelne Stellen und behielt sich vor, über weitere Aktenstücke später zu entscheiden. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Bundesverwaltungsgericht – ohne Erfolg: Das Gericht trat auf seine Klage nicht ein, weil es sich um eine Zwischenentscheidung handle, die keinen dauerhaften Nachteil bewirke.

Daraufhin gelangte der frühere Bankmanager ans Bundesgericht. Er verlangte vollständige Akteneinsicht und beantragte zudem, die FINMA solle das Verfahren vorläufig nicht weiterführen. Das Bundesgericht wies das Anliegen jedoch ebenfalls ab. Es hielt fest, dass eine verweigerte oder eingeschränkte Akteneinsicht während eines laufenden Verfahrens grundsätzlich keinen unwiederherstellbaren Nachteil darstelle – denn allfällige Mängel könnten später im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den abschliessenden Entscheid gerügt werden.

Der Beschwerdeführer hatte auch argumentiert, es müssten dieselben Regeln gelten wie im Strafverfahren, wo Beschuldigten ein stärkeres Recht auf Akteneinsicht zusteht. Das Bundesgericht lehnte diese Analogie ab: Ein Aufsichtsverfahren der FINMA sei kein Strafverfahren. Auch das Argument der langen Verfahrensdauer liess das Gericht nicht gelten – das Verfahren sei erst knapp drei Jahre pendent, was weit unter den Schwellenwerten liege, ab denen ausnahmsweise früher eingegriffen werden könnte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_99/2026