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Finanzberaterin erhält Lohn nach ungerechtfertigter fristloser Kündigung
Eine Finanzberaterin wurde fristlos entlassen, weil sie angeblich ihren Posten verlassen hatte. Richter bestätigen: Die Kündigung war ungerechtfertigt, die Frau erhält rund 26'000 Franken.

Eine Finanzberaterin arbeitete seit 2019 für eine Genfer Finanzberatungsgesellschaft, zunächst bei einer Vorgängerfirma, dann beim heutigen Unternehmen. Ende 2022 begannen die Parteien, über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln: Die Frau plante, sich selbstständig zu machen, und ihr Arbeitgeber wollte danach mit ihr zusammenarbeiten. Zwei Entwürfe für eine Vereinbarung wurden ihr vorgelegt, ohne dass eine Einigung zustande kam.

Am 13. Januar 2023 forderte die Gesellschaft die Frau schriftlich auf, ihren Dienst wieder anzutreten, da sie seit Anfang Januar nicht mehr erschienen sei. Als die Frau am 16. Januar 2023 nicht im Büro auftauchte – sie hatte mitgeteilt, am nächsten Tag einen Arzt aufsuchen zu müssen –, entliess die Gesellschaft sie fristlos wegen angeblicher Arbeitsaufgabe. Eine zweite fristlose Kündigung folgte am 26. Januar 2023 mit dem Vorwurf, die Frau habe Kunden der Firma abgeworben.

Die Genfer Arbeitsgerichte und nun auch die obersten Richter kamen zum Schluss, dass beide Kündigungen ungerechtfertigt waren. Die Frau hatte ihren Posten nicht bewusst und endgültig aufgegeben: Sie hatte sich am 5. Januar noch im Büro aufgehalten, war stets in die Verhandlungen eingebunden und hatte ein ärztliches Zeugnis vorgelegt. Auch der Vorwurf des Kundenabwerbens überzeugte nicht: Die Kunden hatten sich nach einer Mitteilung der Firma über den Weggang der Beraterin von sich aus bei ihr gemeldet. Sie hatte lediglich auf deren Anfragen geantwortet und ihnen die Kontaktdaten ihrer neuen Firma mitgeteilt. Zudem war das Vorhaben, sich selbstständig zu machen, dem Unternehmen von Anfang an bekannt.

Da die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war, hat die Frau Anspruch auf den Lohn, den sie bis zum regulären Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte – also für drei Monate bis Ende März 2023. Hinzu kommt eine Entschädigung von einem Monatslohn. Insgesamt muss die Gesellschaft der Frau rund 26'000 Franken brutto und netto auszahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 06. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 4A_398/2025