Symbolbild
Mann scheitert mit Klage gegen drohende Pfändung
Ein Mann wollte eine angekündigte Pfändung stoppen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Das Betreibungsamt Olten-Gösgen kündigte einem Mann eine Pfändung an. Dagegen wehrte er sich zunächst bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton Solothurn und verlangte, dass die Pfändung vorerst aufgeschoben wird. Dieses Gesuch wies die Behörde am 10. April 2026 ab.

Der Mann zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter. Dort versuchte er zunächst, drei Bundesrichter wegen angeblicher Befangenheit aus dem Verfahren ausschliessen zu lassen. Zwei der genannten Richter waren jedoch gar nicht am Verfahren beteiligt oder nicht mehr im Amt, weshalb diese Anträge hinfällig waren. Den dritten Antrag – gegen den zuständigen Abteilungspräsidenten – begründete der Mann nicht, weshalb darauf ebenfalls nicht eingegangen wurde.

In der Sache selbst scheiterte der Mann, weil seine Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte. Bei einem solchen Zwischenentscheid muss die beschwerdeführende Person konkret darlegen, welcher nicht wiedergutzumachende Schaden ihr droht und welche Grundrechte verletzt worden sein sollen. Der Mann erwähnte zwar gesundheitliche Probleme, drohenden Schaden und Einschränkungen bei seiner Berufstätigkeit, blieb dabei aber vage und unkonkret. Abstrakte Hinweise auf das Recht auf Leben und Gesundheit oder die Berufswahlfreiheit reichen nach Ansicht der Richter nicht aus.

Da die Eingabe offensichtlich unzulässig war und keine ausreichende Begründung enthielt, trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 05. May 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_343/2026