Ein Mann hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Zürcher Obergerichts eingereicht. Dabei ging es um einen Pachtvertrag mit einer Schweizer Stadt. Das Bundesgericht forderte ihn auf, innert einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuss von 800 Franken einzuzahlen – eine übliche Voraussetzung, damit ein Verfahren überhaupt behandelt wird.
Die entsprechende Zahlungsaufforderung wurde als eingeschriebene Gerichtsurkunde an die Adresse geschickt, die der Mann selbst in seiner Eingabe angegeben hatte. Die Post konnte das Schreiben jedoch nicht zustellen und sandte es mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurück. Rechtlich gilt ein solches Schreiben dennoch als zugestellt: Wer ein Verfahren einleitet, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er an der angegebenen Adresse erreichbar ist und Gerichtspost entgegennehmen kann.
Da der Kostenvorschuss nicht einging, gewährte das Bundesgericht dem Mann eine letzte Nachfrist bis zum 13. April 2026. Auch diese zweite Aufforderung wurde nicht abgeholt – und der Vorschuss blieb unbezahlt. Damit war klar: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst.
Zusätzlich wurden dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt. Der Streit mit der Stadt bleibt damit beim Entscheid des Zürcher Obergerichts belassen, ohne dass das Bundesgericht diesen inhaltlich überprüft hätte. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, während eines laufenden Verfahrens die eigene Post regelmässig abzuholen.