Im Jahr 2019 starb eine Frau und hinterliess mehrere Erben, darunter ihre Schwester. Als auch diese 2021 verstarb, trat deren Tochter in die Erbengemeinschaft ein. Ein beauftragter Erbenvertreter schloss mit allen Beteiligten einen Erbteilungsvertrag ab. Später stellte er fest, dass die Zahlen in diesem Vertrag nicht mit der Buchhaltung übereinstimmten – und teilte der Frau mit, sie müsse einen Teil der erhaltenen Erbschaft zurückzahlen.
Die Frau war damit nicht einverstanden und reichte Anfang 2025 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Erbenvertreter und dessen Kanzlei ein. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Zürcher Obergericht bestätigte diesen Entscheid im März 2026. Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht – allerdings nicht selbst, sondern über ihren Lebenspartner, der die Eingabe in ihrem Namen verfasste und unterzeichnete.
Damit scheiterte sie bereits an einer grundlegenden Voraussetzung: Vor Bundesgericht dürfen Parteien in Zivilsachen nur durch zugelassene Anwältinnen und Anwälte vertreten werden. Der Lebenspartner ist kein Rechtsanwalt und durfte die Frau deshalb nicht vertreten. Hinzu kam, dass die fast zwanzigseitige Eingabe inhaltlich kaum verwertbar war: Sie enthielt kein klares Begehren und keine konkreten Verfassungsrügen, sondern bestand grösstenteils aus allgemeinen Ausführungen. Einzig der abstrakte Hinweis auf das Diskriminierungsverbot in der Bundesverfassung genügte den Anforderungen nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.