Im Zentrum des Falls steht ein Mietstreit im Kanton Zürich. Die Gegenpartei hatte ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, dieses aber zurückgezogen. Die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Bülach schrieb das Verfahren daraufhin im Dezember 2025 als erledigt ab.
Die betroffene Frau war mit dieser Erledigung nicht einverstanden und erhob dagegen Beschwerde beim Zürcher Obergericht. Dieses trat im Januar 2026 nicht auf ihre Beschwerde ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst, weil die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Auch dort stiess sie auf dasselbe Problem: Ihre Eingabe enthielt keine ausreichende Begründung. Wer vor Bundesgericht klagt, muss genau darlegen, weshalb ein Entscheid falsch sein soll und welche Rechtsnormen verletzt wurden. Diese Anforderungen erfüllte die Eingabe der Frau offensichtlich nicht, weshalb das Bundesgericht ebenfalls nicht auf die Beschwerde eintrat.
Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Ihrer Gegenpartei wird keine Entschädigung zugesprochen, da diese im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Aufwand hatte.