Am 19. Mai 2021 zündete ein Gefängnisinsasse in seiner Sicherheitszelle in Biel einen Haufen aus Schaumstoffstücken und Kleidungsstücken an. Das Feuer geriet ausser Kontrolle und richtete Schäden von rund 19'000 Franken an. Drei Gefängnisaufseher mussten wegen Verdachts auf Rauchvergiftung ins Spital. Der Mann war zuvor wegen einer Disziplinarmassnahme, die er anfocht, in die Sicherheitszelle verlegt worden. Er hatte die Hände gefesselt, kein funktionierendes Gegensprechgerät und keine Möglichkeit, die Videoüberwachung in Echtzeit auszulösen.
Das Regionalgericht und danach das Obergericht des Kantons Bern verurteilten den Mann wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu neun Monaten Freiheitsentzug und ordneten eine Landesverweisung von 20 Jahren an. Die Gerichte sahen es als erwiesen an, dass der Mann zumindest in Kauf genommen hatte, ein Feuer zu entfachen, das er nicht mehr beherrschen konnte – auch wenn er dies möglicherweise nicht beabsichtigt hatte.
Das Bundesgericht hob diesen Schuldspruch nun auf. Es stellte fest, dass die kantonalen Richter sich in einem entscheidenden Widerspruch verstrickt hatten: Sie verneinten einerseits, dass der Mann bereit gewesen sei, sich selbst ernsthaft zu gefährden. Andererseits nahmen sie an, er habe ein unkontrollierbares Feuer in Kauf genommen – obwohl er in der Zelle eingeschlossen war, gefesselte Hände hatte und nicht mit rascher Hilfe von aussen rechnen konnte. Wer ein solches Feuer nicht bewusst in Kauf nimmt, sich selbst zu schaden, kann nach Ansicht des Bundesgerichts nicht wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt werden.
Der Mann wird deshalb vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung freigesprochen. Das Berner Obergericht muss den Fall neu beurteilen und dabei prüfen, ob der Mann stattdessen wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt werden kann. Über die Landesverweisung wurde noch nicht abschliessend entschieden.