Ein 1992 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik war 2017 in die Schweiz eingereist und hatte eine in der Schweiz niedergelassene Brasilianerin geheiratet. Aufgrund dieser Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe stammen zwei Töchter, zudem hat er eine weitere Tochter mit Schweizer Staatsbürgerschaft aus einer ausserehelichen Beziehung. Im Jahr 2021 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Das Obergericht hob eine zunächst angeordnete Landesverweisung später wieder auf. Nach seiner Entlassung trennte er sich von seiner Frau, die Ehe wurde Ende 2023 geschieden.
Das Zürcher Migrationsamt lehnte es im Dezember 2023 ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Der Mann zog den Entscheid durch alle kantonalen Instanzen, scheiterte jedoch überall. Er machte geltend, wegen seiner Kinder in der Schweiz bleiben zu müssen, und berief sich auf sein Recht auf Familienleben. Zudem argumentierte er, die Migrationsbehörden dürften seine Verurteilung nicht erneut gegen ihn verwenden, weil das Strafgericht bereits auf eine Landesverweisung verzichtet habe.
Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde ab. Sie stellten fest, dass der Mann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verbleib nach der Scheidung nicht erfüllt. Einerseits fehle es an einer ausreichenden Integration: Er sei wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt worden und habe zusammen mit seiner Familie bis Ende 2023 rund 270'000 Franken Sozialhilfe bezogen. Andererseits könne er das Besuchsrecht zu seinen Kindern grundsätzlich auch von der Dominikanischen Republik aus ausüben. Ein weitergehendes Aufenthaltsrecht setze voraus, dass das bisherige Verhalten in der Schweiz weitgehend tadellos war – was angesichts der schweren Straftaten klar nicht zutreffe.
Das Argument, die Behörden dürften seine Verurteilung nicht berücksichtigen, weil das Strafgericht auf eine Landesverweisung verzichtet habe, liessen die Richter nicht gelten. Da es sich nach der Scheidung um eine erstmalige Prüfung eines neuen Aufenthaltsanspruchs handelte, bestehe kein Widerspruch zwischen dem strafrechtlichen und dem migrationsrechtlichen Entscheid. Der Mann muss die Schweiz verlassen und trägt die Verfahrenskosten von 2'000 Franken.