Ein Mann verbüsste ab Januar 2023 eine Freiheitsstrafe in einem Genfer Gefängnis. Im Sommer 2024 verhängte die Anstaltsleitung mehrfach Disziplinarstrafen gegen ihn: Im Juni 2024 wurde ihm zweimal der Zugang zu Ausbildung, Sport, Freizeitaktivitäten und gemeinsamen Mahlzeiten entzogen – einmal für sieben, einmal für drei Tage. Grund war einerseits seine Arbeitsverweigerung, andererseits hatte er ein Mitglied des medizinischen Personals beleidigt und die Anstaltsordnung gestört. Ende August 2024 folgte eine weitere Disziplinarstrafe von fünfzehn Tagen, erneut wegen Arbeitsverweigerung.
Der Mann legte gegen alle drei Disziplinarentscheide Beschwerde beim Genfer Verwaltungsgericht ein. Noch bevor dieses entscheiden konnte, wurde er am 16. September 2024 bedingt aus dem Gefängnis entlassen. Das Verwaltungsgericht erklärte daraufhin seine Beschwerden für gegenstandslos: Da die Strafen bereits vollständig vollzogen worden seien und der Mann in Freiheit lebe, fehle ihm das nötige aktuelle rechtliche Interesse an einer Beurteilung.
Dagegen zog der Mann ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, er habe noch Ansprüche auf eine Entschädigung für das erlittene Unrecht, und berief sich auf verschiedene Grundrechte der Bundesverfassung. Die Richter in Lausanne wiesen seine Beschwerden jedoch ab. Sie hielten fest, dass Entschädigungsansprüche direkt vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden könnten, ohne dass zuvor die Rechtswidrigkeit der Disziplinarstrafen festgestellt werden müsse. Zudem habe der Mann keine konkrete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention – insbesondere von Artikel 5 über das Recht auf Freiheit – ausreichend begründet.
Das Gericht verneinte auch, dass sich die Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen würde, was ausnahmsweise eine Beurteilung trotz fehlenden aktuellen Interesses gerechtfertigt hätte. Da die Beschwerden von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatten, wurde dem Mann auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Er muss die Gerichtskosten von 1800 Franken selbst tragen.