Ein Mann hatte im Dezember 2023 bei der ETH Zürich ein Gesuch um Zulassung zum Master-Studiengang Data Science eingereicht. Im Januar 2024 erhielt er seinen Abschluss an einer britischen Universität: einen «Bachelor of Science in Computing with Business Management with integrated Foundation». Die ETH lehnte das Zulassungsgesuch im April 2024 ab, weil der Mann das geforderte Anforderungsprofil nicht erfülle.
Der Kern des Streits lag in der Frage, ob der britische Abschluss einem Schweizer Universitätsbachelor gleichwertig ist. Für die Zulassung zum ETH-Master sind mindestens 180 ECTS-Kreditpunkte auf universitärem Niveau erforderlich. Der Mann hatte zwar insgesamt 202,5 Punkte erworben – doch davon entfielen nur 82,5 Punkte auf das Niveau 6, das dem schweizerischen Bachelor-Niveau entspricht. Die übrigen Punkte wurden auf tieferen Niveaus (3, 4 und 5) erworben, die nicht als vollwertige Universitätsleistungen gelten. Zudem richtete sich der Studiengang explizit an Personen ohne die übliche Hochschulreife.
Der Mann argumentierte, dass auch die auf den Niveaus 4 und 5 erbrachten Leistungen einem Universitätsniveau entsprächen und deshalb angerechnet werden müssten. Damit käme er auf mehr als die geforderten 180 Punkte. Ausserdem wies er darauf hin, dass sein Diplom ihm den Zugang zu postgradualen Studien – etwa einem Master an seiner britischen Universität – ermögliche. Er reichte zudem neue Unterlagen ein, darunter einen aktualisierten Lebenslauf und Dokumente zum britischen Studiensystem.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte, dass die zuständigen Fachbehörden – die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht – den Fall sorgfältig geprüft und ihren Beurteilungsspielraum korrekt genutzt hatten. Die neu eingereichten Unterlagen des Mannes wurden grösstenteils nicht berücksichtigt, da sie zu spät oder unzulässig eingebracht worden waren. Das Gericht sah keinen Grund, vom Entscheid der Fachbehörden abzuweichen. Der Mann muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.