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Genfer Staatsanwaltschaft muss Betrugsfall doch untersuchen
Ein Mann zahlte fast 1000 Franken für eine Kamera, die nie ankam. Die Bundesrichter verpflichten die Genfer Staatsanwaltschaft nun, den Fall zu untersuchen.

Ein Mann sah auf einer Onlineplattform ein Inserat für eine Nikon-Kamera zum Preis von 987 Franken. Er überwies den Betrag auf das angegebene Konto – und wartete vergeblich auf die Lieferung. Als er den Verkäufer anrief, meldete sich eine Person auf Deutsch und erklärte, sie verkaufe nichts. Der Mann erstattete Anzeige wegen Betrugs.

Die Genfer Staatsanwaltschaft weigerte sich jedoch, den Fall zu untersuchen. Sie begründete dies damit, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die auf einen bestimmten Täter hindeuten würden. Das Konto, auf das der Mann das Geld überwiesen hatte, war auf eine Person im Kanton Freiburg registriert. Die Genfer Behörde übergab diesen Teil des Falls an die Freiburger Staatsanwaltschaft – mit dem Verdacht, der Kontoinhaber habe als sogenannter «Money Mule» gedient, also als Strohmann zur Verschleierung von Verbrechensgeldern.

Das Bundesgericht widerspricht dieser Einschätzung. Es hält fest, dass die Genfer Staatsanwaltschaft zumindest den Kontoinhaber hätte befragen müssen. Dieser könnte Auskunft darüber geben, wer ihn als Strohmann benutzt hat – und damit möglicherweise zur Identifizierung der eigentlichen Betrüger beitragen. Dieser Ermittlungsschritt sei verhältnismässig und nicht aufwendig. Zudem sei nicht sichergestellt, dass die Freiburger Ermittlungen wegen Geldwäscherei automatisch auch die Täterschaft des Betrugs aufdecken würden, da für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei die genaue Identität der Vortäter nicht zwingend bekannt sein müsse.

Die Bundesrichter heben den Entscheid der Genfer Vorinstanz auf und weisen die Sache zurück. Die Genfer Staatsanwaltschaft muss nun eine formelle Untersuchung eröffnen und den Kontoinhaber befragen. Ausserdem soll geprüft werden, ob die Gelder auf dem fraglichen Konto sichergestellt werden können. Der Kanton Genf muss dem Mann zudem eine Parteientschädigung von 1500 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_567/2024