Ein Waadtländer Gericht verurteilte einen Mann Ende 2024 dazu, einem anderen Mann rund 318'500 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Gleichzeitig wurde sein Widerspruch gegen eine Zahlungsaufforderung in dieser Höhe aufgehoben. Der Verurteilte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, doch das Waadtländer Kantonsgericht wies diese im Februar 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Mann im März 2026 ans Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er, dass die Vollstreckung des Urteils vorläufig gestoppt werde. Dieses Gesuch wurde jedoch bereits wenige Tage nach Einreichung abgelehnt.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes gar nicht erst ein. Der Grund: Wer ans Bundesgericht gelangt, muss konkret angeben, was er stattdessen verlangt – also zum Beispiel, dass er weniger oder gar nichts zahlen muss. Der Mann hatte jedoch lediglich beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ohne einen eigenen inhaltlichen Antrag zu stellen. Das reicht nach den gesetzlichen Anforderungen nicht aus.
Weil der Mann mit seiner Eingabe nicht durchdrang, muss er die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen. Die Gegenpartei muss hingegen nicht entschädigt werden, da sie im Bundesgerichtsverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden war.