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Steuerpflichtige müssen auch im Zweitkanton ihre Pflichten erfüllen
Publiziert am 2025-05-02
Ein Mann mit Wohnsitz im Thurgau wollte eine Mahngebühr von 35 Franken nicht bezahlen, die ihm der Kanton Aargau auferlegt hatte. Er argumentierte, dass sein Hauptwohnsitzkanton die Steuererklärung automatisch hätte weiterleiten müssen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der sich gegen eine Mahngebühr von 35 Franken wehrte. Der Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Thurgau besitzt Grundeigentum im Kanton Aargau und ist dort beschränkt steuerpflichtig. Nachdem er seine Steuererklärung für das Jahr 2022 nicht fristgerecht beim Kanton Aargau eingereicht hatte, erhielt er eine Mahnung und später die umstrittene Gebühr.

Der Mann vertrat die Auffassung, dass der Kanton Thurgau als sein Hauptsteuerdomizil die Steuererklärung automatisch an den Kanton Aargau hätte weiterleiten müssen. Zudem bemängelte er, dass in der Mahnung kein Hinweis auf die drohende Gebühr enthalten war. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass das Steuerharmonisierungsgesetz keinen "One-Stop-Shop" vorsieht. Steuerpflichtige mit Eigentum in mehreren Kantonen müssen zwar keine separate Steuererklärung ausfüllen, sind aber verpflichtet, eine Kopie ihrer Steuererklärung selbst an den Zweitkanton zu schicken.

Die Richter in Lausanne betonten, dass kein Kanton verpflichtet ist, mit seiner Veranlagung zu warten, bis der Hauptwohnsitzkanton seine Arbeit abgeschlossen hat. Jeder Kanton wendet grundsätzlich sein eigenes Recht an und kann eigenständig tätig werden. Zur Höhe der Mahngebühr hielt das Gericht fest, dass diese im Kanton Aargau eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat und als Kanzleigebühr weder gegen das Kostendeckungs- noch gegen das Äquivalenzprinzip verstösst. Eine vorgängige Androhung der Gebühr sei nicht erforderlich, da es als allgemein bekannt gelten dürfe, dass Mahnungen zu Kostenfolgen führen können.

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