Im September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Brugg einen Mann wegen Mordes zu 16 Jahren Zuchthaus. Weil er als weiterhin gefährlich galt, wurde er 2005 nachträglich verwahrt – das bedeutet, er bleibt nach Verbüssen der Strafe unbefristet in einer Anstalt eingeschlossen. 2008 bestätigte das Aargauer Obergericht diese Massnahme nach neuem Recht.
Im Januar 2025 beantragte der Verwahrte einen begleiteten Ausgang: Er wollte am 19. März 2025 zwischen 13 und 17 Uhr, begleitet von einer Betreuungs- und einer Sicherheitsperson, seine Mutter in einem Café treffen und anschliessend in einem nahegelegenen Grosshandel Mitbringsel für seine Mitbewohner kaufen. Das kantonale Amt für Justizvollzug lehnte das Gesuch ab. Auch das Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie das Aargauer Verwaltungsgericht wiesen seine Einwände in der Folge ab.
Das Verwaltungsgericht begründete seinen Entscheid damit, dass der Mann an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide, die derzeit nicht weiter therapierbar sei. Eine realistische Aussicht auf Entlassung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft bestehe nicht. Der beantragte Ausgang lasse sich deshalb nicht sinnvoll in einen Fortschrittsplan einbetten, der schrittweise auf mehr Freiheit hinführt. Den Kontakt zu seiner Mutter könne er durch Besuche in der Anstalt aufrechterhalten.
Vor dem Bundesgericht scheiterte der Mann schliesslich aus formalen Gründen: Er setzte sich in seiner Eingabe nicht konkret mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf allgemeine Aussagen zum Verwahrungsvollzug und verwies auf sein beanstandungsfreies Verhalten während Urlauben in den Jahren 2003 und 2004. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein und auferlegte ihm Gerichtskosten von 500 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat übernehmen zu lassen – wurde abgewiesen, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.