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Fahrlehrer scheitert mit Anzeige gegen seinen früheren Chef
Ein wegen Veruntreuung verurteilter Fahrlehrer wollte seinen früheren Chef anzeigen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Ein Fahrlehrer war 2024 rechtskräftig wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt worden. Er hatte Gelder von Fahrschülern nicht an seine Arbeitgeberin weitergeleitet. Im damaligen Verfahren war strittig gewesen, ob er Angestellter der Fahrschule war oder deren Fahrzeug lediglich gemietet hatte und auf eigene Rechnung arbeitete. Das Gericht kam zum Schluss, dass er Angestellter war und die Einnahmen vollständig hätte abliefern müssen.

Im Nachgang erstattete der Fahrlehrer Strafanzeige gegen den Inhaber der Fahrschule. Er warf ihm vor, im früheren Verfahren falsch ausgesagt zu haben. Die Basler Staatsanwaltschaft eröffnete jedoch kein Verfahren. Der Fahrlehrer wollte dagegen vorgehen und beantragte, von den Verfahrenskosten befreit zu werden, weil er mittellos sei. Das Appellationsgericht Basel-Stadt lehnte dieses Gesuch ab.

Daraufhin wandte sich der Fahrlehrer ans Bundesgericht. Er machte geltend, eine schriftliche Aussage einer ehemaligen Fahrschülerin sowie weitere Zeugen seien im früheren Verfahren nicht berücksichtigt worden. Das Appellationsgericht hatte jedoch bereits festgehalten, dass weder diese Fahrschülerin noch andere Zeugen etwas über das interne Verhältnis zwischen dem Fahrlehrer und der Fahrschule aussagen könnten. Neue Beweise, die belegen würden, dass der Fahrschulinhaber gelogen habe, lägen keine vor. Mit dieser zentralen Begründung setzte sich der Fahrlehrer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht auseinander.

Die Bundesrichterin trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht genügte. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde ebenfalls abgewiesen – zum einen wegen der fehlenden Erfolgsaussichten, zum anderen weil der Fahrlehrer seine finanzielle Lage nur mit einem einseitigen Kontoauszug belegt hatte und keinerlei Angaben zu Einnahmen und Ausgaben gemacht hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt er selbst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 04. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_21/2026