Eine Frau aus dem Raum Dietikon wurde von einem Unternehmen betrieben. Weil sie mehreren Vorladungen zur Pfändung nicht Folge leistete, sperrte das Betreibungsamt Dietikon im Oktober 2025 zunächst ihr Konto und kurz darauf ihren Lohn. Am 19. November 2025 wurde die Pfändung schliesslich in den Amtsräumen des Betreibungsamts vollzogen – in Anwesenheit der Frau. Gleichentags wurde auch ihre Wohnung kontrolliert, die offenbar polizeilich geöffnet werden musste.
Die Frau wehrte sich gegen das Vorgehen des Betreibungsamts und reichte bei verschiedenen Gerichten Eingaben ein. Das Bezirksgericht Dietikon wies ihre Beschwerden im Januar 2026 grösstenteils ab. Auch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026. Es hielt unter anderem fest, dass ihre Einwände gegen den Pfändungsvollzug und die Wohnungsdurchsuchung zu spät eingereicht worden waren.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie rügte schwere Verfahrensfehler beim Vollzug und warf dem Obergericht vor, verschiedene Punkte – etwa den Schutz ihrer Privatsphäre oder die Verhältnismässigkeit des Vorgehens – gar nicht geprüft zu haben. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Frau sich in ihrer Eingabe nicht konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt hatte. Sie legte auch nicht dar, was sie in diesen Punkten vor dem Obergericht tatsächlich vorgebracht hatte.
Da die Beschwerde damit den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht genügte, trat der Abteilungspräsident des Bundesgerichts gar nicht erst auf sie ein. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.