Symbolbild
Frau erhält keinen Vorschuss für Anwaltskosten vom Ehemann
Eine Frau im Eheschutzverfahren wollte, dass ihr Mann ihre Anwaltskosten vorschiesst. Das Gericht lehnte ab, weil sie genug eigene Einkünfte hat.

Im Rahmen eines laufenden Eheschutzverfahrens verlangte eine Frau, dass ihr Ehemann ihr einen Vorschuss von 15'000 Franken für ihre Anwaltskosten bezahlt. Sie begründete das Gesuch damit, dass sie nicht über ausreichende Mittel verfüge, um das Verfahren selbst zu finanzieren. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch im März 2026 ab: Die Frau sei nicht mittellos, weil sie monatliche Einkünfte von rund 7'400 Franken habe – bestehend aus einem Unterhaltsbeitrag von 3'400 Franken und einem Anspruch auf Mieteinnahmen von 4'000 Franken aus einer Liegenschaft in der Schweiz.

Die Frau zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, es sei widersprüchlich, ihr die Mieteinnahmen voll anzurechnen, obwohl das Gericht gleichzeitig festgestellt habe, dass ihr Ehemann ihr nicht den gesamten ihr zustehenden Betrag auszahle. Er habe faktisch die Kontrolle darüber, wann und wie viel er überweise. Zudem verwies sie auf ihre Schulden sowie auf psychische Erkrankungen, darunter eine posttraumatische Belastungsstörung.

Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Entscheidend sei, dass die Frau selbst nicht bestreite, einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Mieteinnahmen zu haben. Dass der Ehemann allenfalls nicht vollständig zahle, ändere nichts an der rechtlichen Anspruchslage. Bezüglich der Schulden habe das Obergericht festgehalten, dass nur nachgewiesene Rückzahlungen berücksichtigt werden könnten – mit diesem Punkt habe sich die Frau nicht auseinandergesetzt. Auch der Hinweis auf psychische Erkrankungen sei zu allgemein gehalten und stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage der finanziellen Mittellosigkeit.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich unzureichend begründet war. Gerichtskosten wurden angesichts der Umstände keine erhoben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5D_13/2026