Die Eltern eines 2016 geborenen Mädchens leben getrennt und sind nicht verheiratet. Das Kind wohnt bei der Mutter, zusammen mit einer Halbschwester und deren Vater. Nachdem die Volksschule eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte, leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Arbon umfangreiche Abklärungen ein. Im November 2025 ordnete die KESB eine Beistandschaft für das Mädchen an und verpflichtete die Mutter, das Kind in einem entwicklungspädiatrischen Zentrum sowie beim schulpsychologischen Dienst abklären zu lassen und den Empfehlungen der Fachleute zu folgen.
Die Mutter wehrte sich gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Thurgau – ohne Erfolg. Das Obergericht wies ihre Beschwerde ab, gewährte ihr aber das Recht, das Verfahren ohne eigene Kosten zu führen. Daraufhin gelangte die Mutter ans Bundesgericht.
Dort scheiterte sie jedoch bereits an formalen Anforderungen. Ihre Eingabe enthielt weder einen klaren Antrag, was sie genau erreichen wollte, noch setzte sie sich inhaltlich mit dem 16-seitigen Entscheid des Obergerichts auseinander. Stattdessen beschränkte sie sich darauf, die Lehrperson, die die Gefährdungsmeldung verfasst hatte, sowie weitere Fachleute zu verunglimpfen, und stellte die Abklärungsergebnisse der KESB in Frage. Solche pauschalen Behauptungen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der konkreten Umstände verzichtet.