Gegen eine Frau aus dem Kanton Genf laufen mehrere Betreibungsverfahren. Im Rahmen eines dieser Verfahren hatte das zuständige Gericht die Betreibung für vier bestimmte Forderungsposten vorübergehend ausgesetzt. Das kantonale Betreibungsamt erstellte im April 2025 einen Verteilungsplan, der regelt, wie die eingetriebenen Gelder auf die verschiedenen Gläubiger aufgeteilt werden. Die Frau erhob dagegen Beschwerde und verlangte die Aufhebung und Korrektur des Plans.
Sie beanstandete im Wesentlichen zwei Punkte: Erstens sei die Aussetzung der Betreibung im Verteilungsplan nicht korrekt berücksichtigt worden. Zweitens habe sie in einem anderen Betreibungsverfahren einen Betrag von 500 Franken bezahlt, der die dortige Schuld vollständig getilgt habe – was das Amt ihrer Ansicht nach ignoriert habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihre Beschwerde im Oktober 2025 ab.
Das Betreibungsamt hatte die ausgesetzten Forderungsposten tatsächlich korrekt behandelt: Es hielt die entsprechenden Beträge – Kapital und Zinsen bis Ende Februar 2025, insgesamt rund 2'075 Franken – zurück, bis über die Gültigkeit der Betreibung entschieden ist. Auch die Zahlung von 500 Franken war im Verteilungsplan berücksichtigt worden. Gemäss gesetzlicher Regelung werden solche Zahlungen jedoch zunächst auf Betreibungskosten, Gerichtskosten und Zinsen angerechnet – und erst danach auf das eigentliche Kapital. Da die 500 Franken nicht ausreichten, um alle Kosten und Zinsen zu decken, blieb ein Restbetrag von rund 195 Franken offen.
Die obersten Richter bestätigten diese Beurteilung vollumfänglich. Die Einwände der Frau seien offensichtlich unbegründet. Zudem habe sie für ihre Behauptung, weitere Zahlungen geleistet zu haben, lediglich einen selbst erstellten Excel-Ausdruck eingereicht, der sich zudem auf ein anderes Verfahren bezogen habe. Die Frau muss die Verfahrenskosten von 1'500 Franken tragen; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen.