Symbolbild
Augenarzt scheitert mit Klage gegen Einstellung seines Verfahrens
Ein burundischer Augenarzt wollte eine Verfahrenseinstellung zu seinen Gunsten anfechten. Die Richter traten auf sein Begehren nicht ein.

Ein burundischer Facharzt für Augenheilkunde, der in der Westschweiz tätig ist, stand im Zentrum eines Strafverfahrens. Die Behörden warfen ihm vor, seit 2016 ohne die nötigen Bewilligungen in der Schweiz zu leben und als selbständiger Arzt zu arbeiten. Im Juli 2025 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft wegen illegalen Aufenthalts und unerlaubter Erwerbstätigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 200 Franken sowie einer Busse von 7'000 Franken. Den Vorwurf, er habe seine Augenarztpraxis ohne kantonale Bewilligung betrieben, stellte die Staatsanwaltschaft hingegen ein – zu seinen Gunsten.

Gegen diese Einstellung legte der Arzt dennoch Beschwerde ein. Er wollte eine Korrektur der Sachverhaltsdarstellung erreichen: In der Einstellungsverfügung war von seiner Tätigkeit als «unabhängiger Arzt» die Rede, während er darauf bestand, als Arzt «auf eigene Rechnung» bezeichnet zu werden – eine Unterscheidung, die seiner Ansicht nach rechtliche Auswirkungen auf seinen Aufenthalts- und Arbeitsstatus in der Schweiz hat. Das Waadtländer Kantonsgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er kein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Anfechtung einer Entscheidung nachweisen konnte, die zu seinen Gunsten ergangen war.

Der Arzt zog den Fall ans Bundesgericht. Dieses bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Wer eine Verfahrenseinstellung zu seinen Gunsten anfechten will, muss ein konkretes, rechtlich geschütztes Interesse daran nachweisen. Ein blosses Interesse daran, eine andere Begründung oder eine andere Formulierung im Sachverhalt zu erhalten, genügt nicht. Der Arzt konnte nicht darlegen, inwiefern die verwendete Formulierung tatsächlich nachteilige Folgen für seinen Rechtsstatus haben könnte – zumal der Begriff «Arzt auf eigene Rechnung» in anderen Verfahren bereits verwendet worden war.

Das Bundesgericht stellte zudem fest, dass der Arzt in seiner Eingabe weitgehend Entscheide aus anderen Zivil- und Verwaltungsverfahren diskutierte und sich auf seine strafrechtliche Verurteilung bezog, gegen die er separat Einsprache erhoben hatte. Diese Fragen waren jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Arzt muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1208/2025