Nach der Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft stritten zwei Frauen jahrelang um die Betreuung der beiden Söhne, die nur eine von ihnen geboren hatte. Obwohl die Ex-Partnerin keine rechtliche Elternstellung besitzt, hatten die Frauen zeitweise eine fast gleichwertige Betreuung praktiziert. Die Kinder wechselten dabei fast täglich zwischen den Haushalten und äusserten den Wunsch, bei beiden Frauen gleich viel Zeit zu verbringen.
Die Behörden stellten jedoch fest, dass die Kinder unter dem anhaltenden Konflikt der Frauen litten. Der ständige Wechsel zwischen den Haushalten mit unterschiedlichen Erziehungsstilen und die fehlende Zusammenarbeit der Ex-Partnerinnen belasteten die Jungen im Alter von 12 und 14 Jahren stark. Besonders der jüngere Sohn zeigte bei seiner leiblichen Mutter Verhaltensauffälligkeiten, während die Ex-Partnerin Konfrontationen durch Nachgeben vermied.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Genfer Justiz, der Ex-Partnerin ein Besuchsrecht von Donnerstagabend bis Sonntagabend alle zwei Wochen zu gewähren – also sechs Nächte pro Monat. Die Richter betonten, dass trotz des Wunsches der Kinder nach gleicher Zeitaufteilung deren Wohlbefinden im Vordergrund stehe. Die getroffene Regelung sei keineswegs knapp bemessen und ermögliche weiterhin eine enge Beziehung. Zudem sei die Regelung nur vorläufig, bis ein angeordnetes familienpsychiatrisches Gutachten vorliege.