Zwei Verbände aus dem Bereich der Pflege hatten sich dagegen gewehrt, dass die Regierung des Kantons St. Gallen per Anfang 2026 auf eine Erhöhung der Höchstansätze bei der Pflegefinanzierung sowie der Tagespauschalen bei den Ergänzungsleistungen verzichtete. Die Regierung hatte einen Anpassungsbedarf zwar grundsätzlich anerkannt, ihn aber mit Verweis auf Sparmassnahmen im Rahmen der kantonalen Haushaltskonsolidierung zurückgestellt. Sie stellte in Aussicht, die Frage 2027 erneut zu prüfen.
Die Verbände zogen den entsprechenden Regierungsratsbeschluss ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierten, die Regierung habe damit rechtsetzend gehandelt – also eine Art Gesetz oder Verordnung erlassen –, was eine Anfechtung ermöglichen würde. Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Der Beschluss beschränke sich darauf, die zuständigen Departemente anzuweisen, die Betroffenen über den Entscheid zu informieren. Darin sei kein rechtsetzender Akt zu erkennen. Die zuletzt Anfang 2023 geänderte Verordnung über die Pflegefinanzierung gelte schlicht unverändert weiter.
Die Verbände machten hilfsweise geltend, die Regierung habe ihren gesetzlichen Auftrag zur regelmässigen Überprüfung der Ansätze nicht erfüllt, was einer unzulässigen Rechtsverweigerung gleichkomme. Auch damit drangen sie nicht durch. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein solcher Anspruch auf gesetzgeberisches Handeln nur dann gerichtlich durchgesetzt werden könne, wenn sich aus dem Bundes- oder Völkerrecht ein klarer und bestimmter Auftrag an den kantonalen Gesetzgeber ergebe. Die Verbände hätten jedoch keine solche Norm konkret benannt. Zudem räume das Bundesrecht den Kantonen bei der Ausgestaltung der Restfinanzierung von Pflegekosten einen weiten Ermessensspielraum ein.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde insgesamt nicht ein und auferlegte den beiden Verbänden die Verfahrenskosten von 500 Franken zu gleichen Teilen.