Das Strafgericht Schwyz hatte einen Mann wegen mehrfacher Untreue und Verletzung des Berufsgeheimnisses zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen legte er Berufung ein. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte das Urteil in zweiter Instanz – allerdings ohne dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung teilnahm.
Genau darin liegt das Problem: Weil die Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt hatte und damit vollständig durchgedrungen war, wäre sie gesetzlich verpflichtet gewesen, auch an der Berufungsverhandlung persönlich teilzunehmen. Das Gesetz schreibt eine solche Anwesenheitspflicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt hat – unabhängig davon, ob sie selbst Berufung eingelegt hat oder nicht.
Das Kantonsgericht hatte die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft damit gerechtfertigt, dass nur der Verurteilte Berufung eingelegt hatte und dieser die fehlende Anwesenheit an der Verhandlung nicht beanstandet habe. Beides liess das Bundesgericht nicht gelten: Es sei Sache des Gerichts, die gesetzlich vorgeschriebene Anwesenheit sicherzustellen – und nicht Aufgabe des Angeklagten, das Gericht darauf hinzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hätte zwingend vorgeladen werden müssen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz deshalb auf und wies den Fall zur Wiederholung der Berufungsverhandlung zurück. Ob der Mann am Ende schuldig gesprochen wird und welche Strafe er erhält, ist damit noch offen. Der Kanton Schwyz muss dem Verurteilten für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von 3'000 Franken bezahlen.