Symbolbild
Arzt muss sich wegen assistiertem Suizid vor Gericht verantworten
Ein Arzt wollte verhindern, dass sein eingestelltes Strafverfahren neu aufgerollt wird. Die Richter in Lausanne lehnten seinen Einwand ab.

Im April 2022 stellte ein Arzt einem Mann, der sterben wollte, ein Rezept für das Mittel Natrium-Pentobarbital aus. Zuvor hatte er beurteilt, dass der Mann urteilsfähig sei und seinen Sterbewunsch aus freiem Willen äussere. Der Mann nahm das Medikament selbständig ein und starb. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft untersuchte den Vorfall und stellte das Verfahren gegen den Arzt im Januar 2025 ein.

Die Eltern des Verstorbenen wehrten sich gegen diese Einstellung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gab ihnen recht: Es hob die Einstellung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, die Untersuchung fortzuführen – insbesondere sollte ein fachärztliches Gutachten zur Frage eingeholt werden, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt des assistierten Suizids tatsächlich urteilsfähig war. Nach Abschluss dieser Abklärungen solle die Staatsanwaltschaft Anklage erheben.

Der Arzt zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, die Formulierungen im Beschluss des Kantonsgerichts erweckten den Eindruck, die beteiligten Richterinnen und Richter seien bereits von seiner Schuld überzeugt und daher befangen. Wer befangen sei, müsse in den Ausstand treten, also von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen werden.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es befand, das Kantonsgericht habe die Schuldfrage in seinem Beschluss nicht vorweggenommen. Die Anordnung weiterer Abklärungen und die Weisung zur Anklageerhebung brächten vielmehr zum Ausdruck, dass der Ausgang des Verfahrens noch offen sei. Die Staatsanwaltschaft bleibe verpflichtet, sowohl belastende als auch entlastende Umstände gleich sorgfältig zu untersuchen, und könne am Ende auch einen Freispruch beantragen. Die Schuldfrage werde letztlich vom zuständigen Sachgericht beurteilt. Der Arzt muss nun die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen und die Eltern des Verstorbenen mit 1000 Franken entschädigen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 7B_1130/2025