Ein Mann führte ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug in einer Angelegenheit rund um die Krankenversicherung. Das kantonale Gericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss, damit das Verfahren weitergeführt werden konnte. Zuvor hatte der Mann beantragt, von diesen Kosten befreit zu werden – weil er angab, die Mittel nicht aufbringen zu können. Dieses Gesuch wurde jedoch abgewiesen, da das Gericht weder eine finanzielle Bedürftigkeit noch Aussichten auf Erfolg erkannte.
Auch eine erste Beschwerde gegen diese Abweisung blieb ohne Erfolg: Das Bundesgericht trat darauf nicht ein. Danach wurde dem Mann eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Da er dies nicht tat, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren ab – es galt damit als erledigt, ohne dass inhaltlich darüber entschieden wurde.
Gegen diese Abschreibung erhob der Mann erneut Beschwerde beim Bundesgericht. Doch auch diese Eingabe scheiterte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügte: Sie enthielt keinen klaren Antrag und setzte sich nicht konkret mit den Entscheiden der Vorinstanz auseinander. Stattdessen beschränkte sich der Mann darauf, seine eigene Sichtweise darzustellen und pauschal zu behaupten, unklare Kommunikation und Mängel im Verfahren hätten es ihm erschwert, angemessen zu reagieren. Solche allgemeinen Vorwürfe reichen vor Bundesgericht nicht aus.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Immerhin wurden dem Mann keine zusätzlichen Gerichtskosten auferlegt.