Im April 2020 verdrehte sich ein damals als Bankangestellter tätiger Mann beim Joggen im Wald den linken Knöchel. Seine Unfallversicherung AXA übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Im Juli 2022 stellte AXA die Leistungen ein: Ihre Ärzte kamen zum Schluss, dass die Unfallfolgen nach drei bis vier Monaten abgeklungen waren und die später festgestellte Arthrose im Sprunggelenk nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Gegen diesen Entscheid wehrte sich der Mann nicht.
Im Oktober 2023 wandte sich der Mann erneut an AXA und verlangte die Wiederaufnahme seines Falls. Er stützte sich dabei auf eine Knochenszintigrafie vom Februar 2023 sowie auf ein Gutachten eines Orthopäden vom Dezember 2023, der einen Zusammenhang zwischen der Arthrose und dem Unfall von 2020 bejahte. AXA lehnte es ab, den Fall neu zu beurteilen: Es fehlten neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, und die geschilderten Beschwerden könnten weder als Rückfall noch als Spätfolge des Unfalls gelten. Das Genfer Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid im März 2025.
Vor dem höchsten Gericht versuchte der Mann zunächst zu argumentieren, dass der ursprüngliche Entscheid von 2022 ihm gegenüber nie rechtsgültig geworden sei, weil er damals im Ausland wohnte und die Zustellung direkt an ihn unzulässig gewesen sei. Die Richter wiesen dieses Argument zurück: Europäisches Koordinationsrecht erlaubt Versicherern, Entscheide direkt an Betroffene im Ausland zuzustellen – auch bei Nichtberufsunfällen, die als Krankheitsleistungen im Sinne der europäischen Sozialversicherungsregeln gelten. Zudem hatte der Mann den Entscheid damals nachweislich erhalten und ihn nicht angefochten.
Auch der Versuch, die Arthrose nachträglich als Rückfall oder Spätfolge des Unfalls geltend zu machen, scheiterte. Die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Arthrose und dem Unfall besteht, war bereits im Entscheid von 2022 abschliessend geprüft und verneint worden. Da der Mann diesen Entscheid damals nicht angefochten hatte, kann er dieselbe Frage nicht auf dem Umweg über eine Rückfallmeldung erneut aufwerfen. Das höchste Gericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten von 800 Franken.