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Kellnerin hat Anspruch auf Prüfung ihrer Arbeitslosenentschädigung
Eine Kellnerin hatte trotz nachgewiesener Arbeit keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Die Richter entschieden, dass ihr Fall neu beurteilt werden muss.

Eine junge Frau arbeitete von September 2023 bis August 2024 als Kellnerin und Küchengehilfin in einem Westschweizer Betrieb. Als sie danach arbeitslos wurde und Arbeitslosenentschädigung beantragte, lehnte die zuständige Arbeitslosenkasse das Gesuch ab. Die Begründung: Die Frau habe nicht nachweisen können, dass sie tatsächlich Lohn erhalten habe – und damit auch nicht, dass sie die vorgeschriebene Mindestbeschäftigungszeit von zwölf Monaten erfüllt habe.

Das Waadtländer Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass mehrere Zeugenaussagen die Arbeitstätigkeit der Frau bestätigten. Dass kein Lohneingang auf ihrem Bankkonto nachgewiesen werden konnte, reiche nicht aus, um die Arbeitstätigkeit selbst zu verneinen. Allerdings gab es Ungereimtheiten beim genauen Lohnbetrag, weshalb weitere Abklärungen nötig seien.

Die Arbeitslosenkasse zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte unter anderem, der Betrieb sei bereits im September 2022 in Konkurs gegangen, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, dass danach noch Arbeitsverhältnisse bestanden hätten. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Kasse selbst hatte in einem früheren Entscheid ausdrücklich anerkannt, dass ein Arbeitsverhältnis bis August 2024 bestanden habe – was ihrer eigenen Argumentation widersprach. Zudem hatte sie die Konkurs-Frage im kantonalen Verfahren nicht mehr aufgegriffen.

Die Richter in Lausanne bestätigten den Entscheid des Kantonsgerichts: Für die Frage, ob jemand Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, genügt es grundsätzlich, dass eine beitragspflichtige Arbeitstätigkeit ausgeübt wurde – ein tatsächlich ausbezahlter Lohn ist dafür keine zwingende Voraussetzung. Die Arbeitslosenkasse muss den Fall der Kellnerin nun neu prüfen und dabei auch den genauen Lohnbetrag klären.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_522/2025