Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines italienischen Staatsbürgers gegen ein unbefristetes Einreiseverbot in die Schweiz und Liechtenstein abgewiesen. Das Fedpol hatte dem Mann am 4. September 2024 ein sofort wirksames, unbefristetes Einreiseverbot erteilt, das ihm am 12. September 2024 zugestellt wurde. Der Betroffene legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch erst am 17. Oktober 2024 bei der Schweizerischen Post einging - drei Tage nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäß schweizerischem Verwaltungsverfahrensrecht.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht und später vor dem Bundesgericht argumentierte der Mann erfolglos, dass nach italienischem Recht der Zeitpunkt der Aufgabe des Schreibens bei der italienischen Post maßgebend sei. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass für Beschwerden aus dem Ausland schweizerisches Verfahrensrecht gilt. Demnach ist eine Beschwerde nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft. Der Zeitpunkt der Aufgabe bei einer ausländischen Post ist unerheblich.
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt. Da der Mann trotz Aufforderung keine Zustelladresse in der Schweiz angegeben hatte, wurde das Urteil nicht direkt zugestellt, sondern lediglich der Urteilsspruch im Bundesblatt veröffentlicht. Ein Exemplar des Urteils wurde für ihn bei der Kanzlei des Bundesgerichts hinterlegt.