Ein Mann aus der Demokratischen Republik Kongo stellte Ende Januar 2026 in der Schweiz einen Asylantrag. Das Staatssekretariat für Migration stellte jedoch fest, dass Frankreich für seinen Fall zuständig ist – die französischen Behörden hatten der Rückübernahme des Mannes bereits im Februar 2026 zugestimmt. Das Staatssekretariat lehnte es deshalb ab, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen, und ordnete die Überstellung des Mannes nach Frankreich an.
Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und gelangte zunächst ans Bundesverwaltungsgericht, das seine Beschwerde im März 2026 abwies. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht und verlangte, dass sein Asylantrag in der Schweiz inhaltlich geprüft werde.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein. Der Grund: In Asylsachen ist das Bundesgericht grundsätzlich nicht zuständig, Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen. Eine Ausnahme würde nur gelten, wenn der Betroffene von jenem Staat, vor dem er Schutz sucht, mit einem Auslieferungsgesuch verfolgt würde – das war hier nicht der Fall. Da das Bundesgericht somit keine Möglichkeit hat, in dieser Sache zu urteilen, wurde die Eingabe als unzulässig abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Gericht angesichts der Umstände.