Zusammen mit einem Mittäter hatte der Mann zwischen 2009 und 2014 im Tessin und andernorts 106 Anleger mit fiktiven Finanzprodukten um insgesamt über 15 Millionen Franken geprellt. Die beiden boten ihren Opfern angebliche Bankeinlagen mit hohen Zinsen oder sogenannte alternative Finanzinstrumente an – in Wirklichkeit floss das Geld in die eigene Tasche oder wurde genutzt, um frühere Anleger zu entschädigen. Um die Herkunft der Gelder zu verschleiern, nutzten sie Scheinfirmen mit Namen, die absichtlich an bekannte internationale Unternehmen erinnerten, und zielten bewusst auf Kunden im Ausland.
Das Tessiner Berufungsgericht verurteilte den Mann zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe – etwas weniger als die ursprünglich verhängten drei Jahre und sechs Monate. Das Gericht berücksichtigte dabei mehrere strafmildernde Umstände: die überlange Verfahrensdauer von mehr als zehn Jahren seit den letzten Taten sowie die teilweise Rückzahlung von Schadenersatz an die geschädigten Anleger. Diese Milderungsgründe führten dazu, dass die eigentlich als angemessen erachtete Strafe von über sechs Jahren deutlich reduziert wurde.
Der Verurteilte zog das Urteil ans Bundesgericht und verlangte eine weitere Reduktion auf zwei Jahre, verbunden mit einer bedingten Strafe. Er rügte unter anderem, das Gericht habe die Strafmilderungsgründe nicht ausreichend begründet und hätte ihm echte Reue im Sinne des Gesetzes zuerkennen müssen. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass das Berufungsgericht seine eigene Strafzumessung korrekt vorgenommen und die massgeblichen Faktoren – insbesondere die Verletzung des Beschleunigungsgebots und den Zeitablauf – nachvollziehbar gewichtet habe.
Zur Frage der Reue stellten die Richter fest, dass der Mann die Schadenersatzzahlungen erst geleistet hatte, nachdem das erstinstanzliche Gericht ihn dazu verurteilt hatte. Ein solches Verhalten gilt nicht als spontaner Ausdruck von Reue, sondern als blosse Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung. Auch die frühere Erklärung des Mannes, den Schaden anerkennen zu wollen, reichte nicht aus, um echte Reue zu belegen. Die Strafe von drei Jahren und drei Monaten bleibt damit rechtskräftig.