Symbolbild
Betrüger muss Strafe von über drei Jahren absitzen
Ein Mann wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs an über 100 Opfern zu drei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt. Die Richter bestätigten die Strafe vollumfänglich.

Zwischen 2009 und 2014 boten zwei Männer über hundert Kundinnen und Kunden fingierte Finanzprodukte an – darunter angebliche Bankeinlagen mit hohen Zinsen und sogenannte «alternative Finanzinstrumente». Das Geld der Anleger wurde jedoch nie investiert, sondern floss in die eigene Tasche oder diente dazu, andere Kunden zu entschädigen. Der Gesamtschaden belief sich auf über 15 Millionen Franken; nach teilweisen Rückzahlungen verblieb ein effektiver Schaden von rund 10,9 Millionen Franken. Die Täter nutzten gezielt Firmennamen, die bekannten Unternehmen ähnelten, und richteten sich bewusst an Kunden im Ausland, um die Aufdeckung zu erschweren.

Das Tessiner Berufungsgericht verurteilte einen der beiden Männer zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe. Als Ausgangspunkt setzte es eine hypothetische Strafe von sechs Jahren an, die es angesichts der langen Verfahrensdauer und des seit den Taten verstrichenen Zeitraums von über zehn Jahren erheblich reduzierte. Der Verurteilte hatte zudem 250 Tage Untersuchungshaft verbüsst, was ebenfalls strafmindernd berücksichtigt wurde.

Vor dem Bundesgericht verlangte der Mann eine weitere Reduktion auf drei Jahre, was ihm eine bedingte Entlassung ermöglicht hätte. Er machte unter anderem geltend, das Gericht habe seine gute Führung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht berücksichtigt, die Strafzumessung ungenügend begründet und seine schwierige Wiedereingliederung ins Berufsleben als Immobilienmakler ausser Acht gelassen. Ausserdem beanspruchte er, von den Teilrückzahlungen seines Mittäters an die Geschädigten ebenfalls zu profitieren.

Das Bundesgericht wies all diese Argumente ab. Es hielt fest, dass das Berufungsgericht die Strafzumessung korrekt und ausreichend begründet hatte. Die gute Führung nach den Taten sei bereits über die anerkannte Strafminderung wegen des langen Zeitablaufs berücksichtigt worden. Die Teilrückzahlungen an die Geschädigten hatte ausschliesslich der Mittäter geleistet – mit Geld aus einer Gesellschaft, an der er alleiniger Aktionär war –, weshalb dem Verurteilten daraus kein Vorteil erwachse. Auch eine besondere Strafempfindlichkeit, etwa wegen drohender Schwierigkeiten bei der beruflichen Wiedereingliederung, erkannte das Gericht nicht an: Solche Folgen treffe grundsätzlich jeden, der eine längere Freiheitsstrafe verbüsse.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_552/2025