Symbolbild
Mobilfunkanlage in Hausen am Albis darf erweitert werden
Anwohner wehrten sich gegen den Ausbau einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone. Die Richter gaben dem Telekommunikationsunternehmen recht.

Ein Telekommunikationsunternehmen wollte eine bestehende Mobilfunkanlage auf einem Grundstück in Hausen am Albis (ZH) erweitern. Die Gemeinde und der Kanton hatten die nötigen Bewilligungen erteilt. Mehrere Anwohner wehrten sich dagegen und zogen den Fall durch die Instanzen. Das Zürcher Verwaltungsgericht gab ihnen teilweise recht: Es hob die Baubewilligung auf und verlangte weitere Abklärungen – unter anderem zu technischen Angaben in den Gesuchsunterlagen und zum Nachweis, dass der Standort ausserhalb der Bauzone zwingend notwendig sei.

Das Unternehmen gelangte daraufhin ans höchste Gericht. Dieses prüfte zunächst, ob die technischen Unterlagen – insbesondere das sogenannte Standortdatenblatt mit Angaben zur Sendeleistung und zu Antennendiagrammen – den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Es kam zum Schluss, dass die Unterlagen ausreichend waren: Die relevanten Werte liessen sich aus den vorhandenen Angaben ableiten, und die Anwohner hatten im Laufe des Verfahrens Zugang zu den nötigen Daten erhalten, um die Strahlungsberechnungen nachzuvollziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verneinte das Gericht.

Entscheidend war zudem eine Gesetzesänderung: Seit Anfang 2026 gilt für Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone von Gesetzes wegen, dass sie standortgebunden sind – ein aufwendiger Nachweis darüber ist nicht mehr nötig. Da dieses neue Recht für das Unternehmen günstiger ist, wandten die Richter es sofort an. Damit entfiel der Hauptgrund für die vom Verwaltungsgericht verlangten Nachbesserungen.

Das Verfahren geht dennoch zurück ans Zürcher Verwaltungsgericht. Dieses muss nun noch prüfen, ob dem Ausbau überwiegende öffentliche Interessen – etwa Landschaftsschutz – entgegenstehen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens tragen die unterlegenen Anwohner.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 1C_438/2025