Im März 2025 erstattete ein Mann bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen Strafanzeige gegen mehrere Personen: seinen ehemaligen Psychiater, einen weiteren Arzt, zwei Dorfpolizisten sowie unbekannte Mitarbeitende der Unfallversicherung SUVA. Er reichte zudem mehrere Ergänzungen zu seiner Anzeige ein.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Psychiater im Oktober 2025 ein und nahm die Untersuchungen gegen die übrigen Beschuldigten gar nicht erst auf. Die kantonale Anklagekammer St. Gallen bestätigte diese Entscheide im Februar 2026 und wies die Beschwerden des Mannes ab.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht und focht die Entscheide der Anklagekammer in vier separaten Verfahren an. Die zuständige Einzelrichterin vereinigte die vier Verfahren und trat auf sämtliche Eingaben nicht ein. Der Grund: Die Beschwerdeschrift genügte den formellen Anforderungen nicht. Der Mann hatte nicht dargelegt, inwiefern die Anklagekammer bei ihrer Beurteilung des Sachverhalts falsch gelegen oder gegen das Recht verstossen haben soll. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden fehlte vollständig.
Zusätzlich hatte der Mann beantragt, von den Gerichtskosten befreit zu werden, weil er die Kosten nicht tragen könne. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen, da die Eingaben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Der Mann muss die Gerichtskosten von insgesamt 1000 Franken selbst bezahlen.