Symbolbild
Tunesier darf nicht in die Schweiz einreisen
Ein Tunesier wollte aus humanitären Gründen in die Schweiz einreisen – sein Gesuch wurde abgelehnt. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Ein 1995 geborener Tunesier hatte beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Einreisebewilligung aus humanitären Gründen beantragt. Das SEM lehnte das Gesuch ab und bestätigte diese Ablehnung im November 2025 auch nach einem Einspruch des Mannes. Daraufhin gelangte er ans Bundesverwaltungsgericht.

Dort stellte das Gericht dem Mann einen Kostenvorschuss von 600 Franken in Rechnung. Per E-Mail teilte der Tunesier dem Gericht im Februar 2026 mit, er werde diesen Betrag nicht bezahlen und wolle sein Verfahren zurückziehen – er wünsche eine «definitive Ablehnung ohne unnötige Verlängerung des Verfahrens». Das Bundesverwaltungsgericht nahm den Rückzug zur Kenntnis und schloss das Verfahren ab.

Wenig später wandte sich der Mann erneut per elektronisch signierter E-Mail ans Bundesgericht. Er bezeichnete sein Schreiben als «Meldung wegen Rechtsverweigerung und schwerwiegenden Verfahrenswiderspruchs» und erklärte, er habe den Rückzug seines Verfahrens nie gewollt. Das Bundesgericht trat auf diese Eingabe jedoch nicht ein. Es stellte fest, dass gegen Entscheide über die Einreise in die Schweiz grundsätzlich kein Weiterzug ans Bundesgericht möglich ist – und zwar für Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der Europäischen Union. Da der Mann tunesischer Staatsbürger ist, kann er sich nicht auf die Ausnahmeregelung berufen, die für EU-Bürger gilt. Auch eine andere Beschwerdemöglichkeit stand ihm nicht offen, da das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen letztinstanzlich entscheidet.

Das Bundesgericht erhob keine Verfahrenskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 01. May 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_189/2026